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Vom Arbeitgeber übernommene Krankenversicherungsbeiträge infolge Schlechtwetters sind kein Arbeitslohn
Die bei der Auszahlung von Schlechtwetterentschädigungen verpflichtend zu übernehmenden Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge sind kein Arbeitslohn und der DB- und DZ-Bemessungsgrundlage nicht zu unterwerfen (UFS Graz , RV/0303-G/06).
Sachverhalt
Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) wurden bei Schlechtwetterentschädigungen die im A13-Beitrag enthaltenen Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) hinzugerechnet (Gleiches gilt auch für die hier nicht anhängige Kommunalsteuer).
Nach Ansicht des Prüfers sei in dem Krankenversicherungsbeitrag, der vom Dienstgeber aus Anlass der Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung getragen werden muss, ein Dienstnehmeranteil enthalten.
Die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung würden einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und seien somit der Steuerbemessungsgrundlage sowie der Bemessungsgrundlage für DB und DZ hinzuzurechnen. Da die SV-Beiträge als Werbungskosten die LSt-Bemessungsgrundlage vermindern würden, bleibe dieser Vorgang lohnsteuerrechtlich ohn...