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PV-Info 11, November 2008, Seite 28

Trinkgelder bleiben steuerfrei

Wilfried Ortner

Der Verfassungsgerichtshof hat seine im Sommer formulierten Bedenken zurückgenommen und die im Jahr 2005 eingeführte Steuerfreiheit von Trinkgeldern bestätigt ()

Beschwerdefall und diesbezügliche Bedenken des VfGH

Ein Croupier bei Casinos Austria hatte beim VfGH Beschwerde eingebracht, weil seine Berufsgruppe von der Steuerfreiheit der Trinkgelder ausgenommen ist.

Ursprünglich hegte der VfGH in zwei Punkten Bedenken gegen die bestehende Regelung:

  1. Der VfGH hielt die Besteuerung der Trinkgelder für Croupiers („Cagnotte“) für verfassungswidrig, weil Trinkgelder anderer Berufsgruppen steuerfrei sind.

  2. Der VfGH hatte Bedenken gegen die Bestimmung, dass nur Trinkgelder für angestellte Mitarbeiter steuerfrei sind, nicht jedoch Trinkgelder an Selbständige. Wer als Selbständiger Trinkgelder annimmt, muss diese nämlich sehr wohl versteuern.

Bedenken zurückgenommen

Das Finanzministerium konnte die Bedenken des VfGH im Verfahren aber ausräumen. Im Erkenntnis bestätigte der VfGH nämlich die bestehende Regelung. Grund: Die „Cagnotte“ wird nicht von den Croupiers selbst entgegengenommen (für diese besteht Trinkgeldverbot), sondern vom Casino, das die Gelder wiederu...

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