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Sonderzahlungen – Höhe bei Entgeltschwankungen
Kollektivverträge bemessen Sonderzahlungen häufig nach der Höhe des im Zeitpunkt der Fälligkeit gebührenden Gehalts/Lohns. Dies führt dazu, dass es bei Gehalts-/Lohnerhöhungen im Laufe des Anspruchszeitraums (Kalenderjahr, in manchen Fällen auch Arbeitsjahr) grundsätzlich zu keinen Mischberechnungen (Aliquotierungen) kommt. Fragen der Aliquotierung von Sonderzahlungen stellen sich bei grundlegenden Änderungen der Beschäftigung, wie bei einem Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung, beim Übergang von Lehrverhältnissen in Arbeiter- oder Angestelltenverhältnisse sowie bei entgeltlosen bzw entgeltverminderten Beschäftigungszeiten. Der folgende Beitrag behandelt die Aliquotierungsvorschriften in diesen speziellen Fällen.
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist nur in wenigen Gesetzen geregelt, so zB im Hausbesorgergesetz (anwendbar auf Dienstverhältnisse, die bis zum abgeschlossen wurden) und im Heimarbeitsgesetz. Die häufigste Rechtsgrundlage von Sonderzahlungen bilden Kollektivverträge, weiters Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge. Einige Gesetze (zB Mutterschutzgesetz [MSchG], Väter-Karenzgesetz [VKG], Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz [AVRAG], Arbeitsplatzsicherungsgesetz [APSG]) enthalten jedoch, vorausgesetzt, dass grundsätzlich ein Sonderzahlungsanspruch besteht, expli...