Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 11, November 2008, Seite 18

Wenn die Grippewelle kommt ...

Hannelore Ortner

Die kalte Jahreszeit naht, und die Häufigkeit von Infektionen nimmt zu. Folglich investieren immer mehr Betriebe als Vorsorgemaßnahme in die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer und übernehmen auch die Kosten für eine Grippeimpfung, um damit die Krankenstände während einer Grippesaison zu reduzieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber diese Grippeschutzimpfkosten abgabenfrei behandeln.

Lohnsteuer

Die Übernahme der Impfkosten ist ein steuerfreier Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

§ 3 Abs 1 EStG bestimmt: Von der Einkommensteuer sind befreit:

(...)
Z 13 „Der geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zB Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen).“

In den LStR 2002, Rz 77a, findet man dazu folgende Ansicht der Finanzverwaltung:

„Der betriebsärztliche Dienst bzw – in Ermangelung eines solchen – die Zurverfügungstellung einer ärztlichen Leistung im Betrieb, die üblicherweise durch den betriebsärztlichen Dienst erbracht wird, ist eine Einrichtung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 13 EStG.

Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge , die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt anbietet (zB Grippeschutzimpfungen), stellen daher einen steuerfreien Vorteil1) dar. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Gewährung des Vorteils an alle Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern. 2)

Derartige steuerfreie Vorteile sind weder in das Lohnkonto aufzunehmen noch auf dem Lohnzettel (L16) auszuweisen.

Kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis – und somit keine steuerbare Leistung – liegt vor, wenn der Arbeitgeber im weit überwiegend eigenen S. 19Interesse Untersuchungs- oder Impfkosten trägt. Dies ist beispielsweise bei vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen (zB Fluglotsen) oder bei Impfungen zur Vermeidung einer Berufskrankheit im Sinn des § 177 ASVG der Fall.“

1) Die Gruppenmerkmale müssen objektiv betriebsbedingt sein, zB abhängig von der ausführenden Tätigkeit oder Beschäftigungsdauer im Betrieb (vgl dazu LStR 2002, Rz 75f).

2) Dieser steuerfreie Vorteil hat keine Auswirkung auf die Jahressechstelberechnung.

Beispiel

Ein Betrieb bietet eine kostenlose Grippeschutzimpfung durch einen Betriebsarzt nur den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern an . Was gilt aus lohnsteuerrechtlicher Sicht?

Lösung:

Es liegt ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, weil der Arbeitgeber die Impfleistung nicht einer betriebsbezogenen Gruppe von Arbeitnehmern, sondern nur einer (sachlich ungerechtfertigt) ausgewählten Gruppe von Arbeitnehmern anbietet.

Sozialversicherung

Auch in der Sozialversicherung ist die Übernahme der Impfkosten durch den Dienstgeber beitragsfrei , weil es sich um eine freiwillige soziale Zuwendung handelt.

§ 49 Abs 3 ASVG bestimmt dazu: Als Entgelt gelten nicht (beitragsfrei sind):

(...)
Z 11. „Freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlass gewährt werden, wie zB Geburtsbeihilfen ...“

Die E-MVB 3) geben dazu in der Gliederungsnummer 049-03-11-001 folgende Erläuterungen:

„Eine Unternehmung beabsichtigt, allen ihren Dienstnehmern im Rahmen einer Betriebsaktion eine Grippeimpfung anzubieten. Die Kosten der Aktion trägt ausschließlich der Dienstgeber. Hiezu wird ein Arzt aus der Betriebsumgebung (ein Allgemeinmediziner) die Impfung im Betrieb durchführen.

S. 20Dienstnehmer, die an diesem Tag nicht im Betrieb sind (Außendienst) oder lieber von ihrem eigenen Hausarzt geimpft werden wollen, können sich an ihren Arzt wenden und erhalten die Kosten gegen Belegvorlage vom Betrieb ersetzt. Hier liegt ein Fall eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis vor, der nach § 49 Abs 3 Z 11 ASVG beitragsfrei zu werten ist.“

3) Empfehlungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zur einheitlichen Vollzugspraxis im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens.

Sonstige Lohnabgaben

Die steuerfreien Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 13 EStG gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum FLAF, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer und sind folglich abgabenfrei .


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenrechtliche Behandlung bei Vorliegen vorstehender Voraussetzungen
SV
BV
LSt
DB, DZ, KommSt
SV-frei gemäß
§ 49 Abs 3 Z 11 ASVG
(E-MVB 049-03-11-001)
BV-frei, weil SV-frei
LSt-frei gemäß
§ 3 Abs 1 Z 13 EStG
(LStR 2002, Rz 77a);
keine Erhöhung
des Jahressechstels
DB-, DZ-, KommSt-frei

Werden die vorstehend angeführten Voraussetzungen nicht eingehalten und wird der Vorteil beispielsweise nur bestimmten Arbeitnehmern gewährt, so liegt ein abgabenpflichtiger Vorteil (Sachbezug) aus dem Dienstverhältnis vor.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenrechtliche Behandlung, wenn vorstehende Voraussetzungen nicht erfüllt sind
SV
BV
LSt
DB, DZ, KommSt
SV-Pflicht als laufender
Bezug (vergleichbar
einer Einmalprämie);
allenfalls als Sonderzahlung,
sollte der Vorteil
regelmäßig wiederkehrend
gewährt werden
BV-Pflicht, weil SV-Pflicht
LSt-Pflicht als sonstiger
Bezug im Sinn des § 67
Abs 1 und 2 EStG
DB-, DZ-, KommSt-Pflicht

Hannelore Ortner
Daten werden geladen...