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Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Durch die Verordnungen BGBl II 2008/7 vom und BGBl II 2008/52 vom hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Kontingente für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt.
Verteilung nach Bundesländern
Die entsprechenden Kontingente verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Bundesländer:
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Burgenland | 475 |
Kärnten | 400 |
Niederösterreich | 1.540 |
Oberösterreich | 860 |
Salzburg | 45 |
Steiermark | 1.210 |
Tirol | 350 |
Vorarlberg | 80 |
Wien | 550 |
Gesamt | 5.510 |
Im Rahmen dieser Kontingente dürfen bis Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von grundsätzlich sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer aus den „neuen“ EU-Mitgliedstaaten, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, darf die Gesamtdauer der Beschäftigungsbewilligungen bis zu neun Monate betragen. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen muss aber in allen Fällen spätestens mit enden . Ausländer aus den „neuen“ EU-Mitgliedstaaten sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.