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PV-Info 3, März 2008, Seite 6

Arbeitszeitaufzeichnungen

Beate Cerny

Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen zur Überwachung der im Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelten Angelegenheiten ist nicht neu. Geändert bzw entscheidend verschärft wurden aber im Zuge des Arbeitszeitreformpakets (BGBl I 2007/61 vom ) die damit zusammenhängenden Sanktionen. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen und Ausnahmeregelungen zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen sowie die nun geltenden Sanktionsbestimmungen.

§ 26 Abs 1 AZG: „Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.“

Um die Einhaltung der Ruhezeiten nachvollziehen zu können, ist die Lage (Uhrzeit) der Arbeitszeit erforderlich. Aus der Tatsache, dass es für reine Saldenaufzeichnungen eine gesonderte Ausnahmebestimmung gibt und ebenso auch Ausnahmebestimmungen zur Aufzeichnung von Pausen vorgesehen sind, ergibt sich, dass – wenn diese Ausnahmeregeln nicht zutreffen – grundsätzlich nur Aufzeichnungen, welche die

  • Ist-Arbeitszeiten nach Kalendertagen und Uhrzeiten

  • inklusive Beginn ...

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