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PV-Info 5, Mai 2008, Seite 22

Vorsicht Kamera – Mitarbeiterüberwachung im Betrieb

Mag. Christa Kocher

Die Kontrolle durch den Arbeitgeber ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags und daher grundsätzlich auch zulässig. Durch die technischen Möglichkeiten ist aber mittlerweile nicht nur die Videoüberwachung, sondern auch nahezu jedes Computersystem und jede Telefonanlage geeignet, eine Kontrollmaßnahme iSd § 96 Abs 1 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zu sein. Wird durch eine Kontrollmaßnahme die Menschenwürde berührt, bedarf ihre Einführung der Zustimmung des Betriebsrats oder in Ermangelung eines Betriebsrats der Zustimmung jedes betroffenen Mitarbeiters. Fehlt die Zustimmung, so ist die Maßnahme unzulässig und rechtsunwirksam. Die Folgen für das Unternehmen dürfen nicht unterschätzt werden.

Welche Kontrollmaßnahmen sind gemeint?

Bei Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer geht es um vom Betriebsinhaber veranlasste Regelungen , die insb vorschreiben, wann, unter welchen Umständen und auf welche Weise Arbeitnehmer beim Betreten oder Verlassen des Betriebs oder bestimmter Betriebsteile, ferner während ihrer Arbeitsleistung S. 23oder überhaupt während ihres Aufenthalts im Betrieb zu irgendeinem Zweck überprüft werden. Gemeint sind sowohl die mechanische Kontrolle (zB Taschenkontroll...

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