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Verordnung betreffend Winterfeiertagsregelung 2008 nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BGBl II 2008/120)
Mit dieser Verordnung des BMWA wird festgelegt, dass der Zuschlag zum Lohn nach dem BUAG für den Sachbereich Winterfeiertagsregelung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleibt.
Somit beträgt der Zuschlag für die Zuschlagszeiträume April 2008 bis November 2008 für eine Anwartschaftswoche (Beschäftigungswoche) das 1,2-Fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gem § 21a Abs 3 und 4 BUAG.
Berechnungsformel
(Kollektivvertragslohn + 20 %) x 1,2