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Bedeutung der Formvorschriften bei der Elternteilzeit
Im Rahmen der Bestimmungen zur Elternteilzeit sind Formvorschriften (insbesondere der schriftliche Antrag und die schriftliche Vereinbarung) zu beachten. Auf die Auswirkungen der Nichteinhaltung dieser Regelungen zur Schriftform geht das Gesetz jedoch nicht ein. Vor Kurzem hatte sich der OGH mit einer mündlich vereinbarten Elternteilzeit auseinanderzusetzen und befand letzten Endes die Parteienabsicht für maßgeblich ().
Schriftliche Bekanntgabe
In den „gemeinsamen Bestimmungen zur Teilzeitbeschäigung“ (§ 15j Mutterschutzgesetz [MSchG], § 8b Väter-Karenzgesetz [VKG]) ist vorgesehen, dass der Wunsch auf Antritt einer Elternteilzeit einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bekanntzugeben ist. Soll die Teilzeitbeschäftigung nach dem Beschäftigungsverbot nach der Entbindung oder bis zu drei Monate danach angetreten werden, hat dies die Arbeitnehmerin schriftlich bis zum Ende des Beschäftigungsverbots zu begehren (für den Vater gelten analoge Bestimmungen, wobei an die Stelle des Endes des Beschäftigungsverbots eine Frist von acht Wochen nach der Geburt tritt). Im Übrigen muss die schriftliche Meldung der gewünschten Elternteilzeit drei Monate (inklusive Dauer, Ausmaß und L...