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Ist bei einem Rechtsanspruch auf Elternteilzeit ein Ausweichen möglich?
Aufgrund der Unterschiede hinsichtlich der Dauer, des Motivkündigungsschutzes, des Risikos der Fristenversäumnis und der Initiative zur Einbringung der Klage werden in der Praxis Überlegungen angestellt, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanspruch auf Elternteilzeit entfallen könnte.
Kommt es etwa unmittelbar nach einer Karenz zu einem Wechsel des Arbeitgebers , so ist beim neuen Arbeitgeber keine Betriebszugehörigkeit von drei Jahren gegeben, und daher ist nur eine vereinbarte Elternteilzeit möglich.
S. 33 Übergang des Arbeitsvertrags nach § 3 AVRAG oder durch Vereinbarung
Beruht der Wechsel des Arbeitgebers aber auf einem Betriebsübergang oder einem Teilbetriebsübergang (§ 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG), so geht der Arbeitsvertrag auf den neuen Betriebsinhaber über (Eintrittsautomatik), und daher ist die bisherige Betriebszugehörigkeit maßgeblich. Erreicht diese (einschließlich einer allfälligen Karenz) drei Jahre, so ist ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit gegeben.
Liegt kein Betriebsübergang vor, so kann ein Arbeitsverhältnis nur durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer, dem bisherigen Arbeitgeber und dem neuen Arbeitgeber übertragen werden (; , 8 ObA 252/01v). Eine sol...