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Geringfügige Beschäftigung und neuerliche Schwangerschaft während der Karenz
Viele Dienstnehmerinnen arbeiten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses während der Karenz, um den Kontakt zum Dienstgeber und den Kollegen aufrechtzuerhalten und sich damit den Wiedereinstieg zu erleichtern bzw um einen Nebenverdienst zu erzielen. Welche Konsequenzen hat der Eintritt einer neuerlichen Schwangerschaft während der Karenz für das geringfügige und für das karenzierte Dienstverhältnis?
Gastbeitrag von Mag. Claudia Anzinger, Mag. Claudia Anzinger ist Steuerberaterin und Geschäftsführerin bei Leitner + Leitner in Linz.
Geringfügige Beschäftigung
Gemäß § 15e Abs 1 Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw § 7b Abs 1 Väter-Karenzgesetz (VKG) (im Folgenden wird wegen der höheren Praxisrelevanz auf den Fall der Dienstnehmerin abgestellt) kann eine Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2008: € 349,01; 2009: € 357,74) nicht übersteigen darf.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsfolgen der geringfügigen Beschäftigung | |
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für das geringfügige Dienstverhältnis | für das karenzierte Dienstverhältnis |
Übt die Dienstnehmerin während der Karenz eine
geringfüg... |