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BUAK: Infos zu Urlaubsentgeltzinsen und E-Banking
Die BUAK informiert in ihrem Newsletter über die Entrichtung von Urlaubsentgeltzinsen sowie die korrekte Eingabe beim E-Banking.
Entrichtung von Urlaubsentgeltzinsen: § 8 Abs 6 BUAG
Ab Jänner 2009 wird die BUAK wieder Urlaubsentgeltzinsen gemäß § 8 Abs 6 BUAG verrechnen.
§ 8 Abs 6 BUAG lautet:
„Wird das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses nicht oder bei Urlaubshaltung nicht zur Gänze innerhalb von drei Monaten nach Überweisung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse ausbezahlt und der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht rücküberwiesen, so hat der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt für das nicht verbrauchte Urlaubsentgelt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Zinsen in der Höhe von 10 vH p. a. zu entrichten.“
Dies gilt auch für Urlaubsentgelte, für die im Laufe des Jahres 2008 der Zeitraum von drei Monaten nach § 8 Abs 6 BUAG (innerhalb dieser Frist muss eine Ausbezahlung an den Arbeitnehmer oder die Rücküberweisung an die BUAK erfolgen) überschritten wird . Für diese Fälle besteht jedoch die Möglichkeit, noch im Jahr 2008 eine Urlaubshaltung mit den betroffenen Arbeitnehmern zu vereinbaren oder die Urlaubsentgelte bis an die BUAK zu retournieren .
Wenn also die Urlaubshaltung noch vor dem erfolgt ...