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Verweigerung der Teilnahme an Schulungsmaßnahmen im Arbeitslosenversicherungsrecht
Die Weigerung ohne wichtigen Grund, einem Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) zur Nach- bzw Umschulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ist für den Arbeitslosen mit dem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs Wochen, bedroht („Sanktion“). Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose den Erfolg der Schulung bzw Maßnahme vereitelt. Die folgenden Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen jedoch, dass die Verhängung einer solchen Sanktion an strenge Voraussetzungen gebunden ist (; , 2004/08/0208).
Behebung konkreter Defizite
Mit Entscheidung vom , 2004/08/0017, wiederholte der VwGH zunächst seine bereits mehrfach zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, dass über einen Arbeitslosen, dem eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zugewiesen wird, ohne darzulegen , welche konkreten Defizite der Arbeitslose aufweist und weshalb gerade die ausgewählte Maßnahme geeignet ist, diesen Mängeln entgegenzuwirken, keine Sanktion verhängt werden darf, wenn er sich weigert, dieser Zuweisung Folge zu leisten.
Aber auch ein korrektes Ermittlungsverfahren er...