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Anspruch auf Weiterbildungsgeld
Korrespondierend zu den Änderungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) hinsichtlich der Bildungskarenz wurden bezüglich des Weiterbildungsgeldes die im Folgenden erläuterten Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) vorgenommen (BGBl I 2007/104 vom ).
Anspruchsvoraussetzungen – Anspruchshöhe
Personen,
die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder
eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gemäß § 12 AVRAG
in Anspruch nehmen und
die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen,
gebührt für die vereinbarte Dauer
ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes ,
mindestens jedoch in der Höhe des Kindesbetreuungsgeldes ,
bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen:
Bei einer Bildungskarenz muss
die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden.
Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss
-
mindestens 20 Wochenstunden,
bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden
betragen.
S. 11 Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen (zB durch eine Bestätigung de...