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PV-Info 2, Februar 2008, Seite 6

Bildungskarenz jetzt noch attraktiver!

Hannelore Ortner

Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) wurde die Attraktivität der Bildungskarenz durch Erleichterung der Inanspruchnahme deutlich erhöht, und im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) wurde das Weiterbildungsgeld angehoben. Das Regierungsprogramm nennt das Ziel des Ausbaus der Bildungskarenz als wichtiges Instrument der Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit und sieht zur Umsetzung insbesondere auch die Ermöglichung zeitlich flexiblerer Formen auf Basis einer vorherigen qualifizierten Beratung vor. Die Neuregelungen sind mit in Kraft getreten (BGBl I 2007/104 vom ).

Bildungskarenz in „Nichtsaisonbetrieben“ (§ 11 Abs 1 AVRAG)

Voraussetzung für die Vereinbarung einer Bildungskarenz ist

  • ein ununterbrochenes, einjähriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber.

Die Bildungskarenz kann

  • ab dem zweiten Arbeitsjahr in Zeiträumen von jeweils vier Arbeitsjahren (= Rahmenfrist) in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden.

Die Bildungskarenz kann innerhalb der Rahmenfrist auch in Teilen vereinbart werden, wobei ein Teil mindestens drei Monate zu dauern hat.

Die Gesamtdauer der einzelnen Teile darf innerhalb der Rahmenfrist („Vierjahreszeitraum“) jedoch ein Jahr nicht überschreiten.

S. 7 Kein ges...

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