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PV-Info 4, April 2007, Seite 28

Rückforderung von AlV-Beiträgen für männliche Dienstnehmer ab Vollendung des 56. Lebensjahres

Mag. Monika Kunesch

Der VwGH hat das ungleiche Alter für Frauen (ab dem 56. Lebensjahr) und für Männer (ab dem 58. Lebensjahr) für den Entfall der Arbeitslosenversicherungsbeiträge als gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts qualifiziert. Seit entrichtete Arbeitslosenversicherungsbeiträge für männliche Dienstnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, können nunmehr zurückgefordert werden ().

Sachverhalt

Als Begleitmaßnahme zur schrittweisen Abschaffung der vorzeitigen Alterspension aufgrund langer Versicherungsdauer im Zuge der Pensionsreform 2003 wurden ab verschiedene Lohnnebenkostensenkungen für ältere Dienstnehmer eingeführt.Hier von Bedeutung ist folgende Regelung:

Für vollversicherte Frauen ab 56 und Männer ab 58 wird der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus den Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen, der Arbeitslosenversicherungsschutz besteht jedoch weiter. Daraus folgen der Entfall von insgesamt 6 % an Arbeitslosenversicherungsbeitrag (je 3 % Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) und eigene Beitragsgruppen (im Normalfall A2u, D2u.). Diese unterschiedliche Beitragshöhe für Frauen und Männer zwischen dem 56. und 58. Lebensjahr ...

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