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Risikohaftung des Dienstgebers für Schäden am Privat-Pkw des Dienstnehmers
Dienstreisen werden von Dienstnehmern häufig nicht in einem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeug unternommen; oft benutzen Dienstnehmer ihren Privat-Pkw. Daher stellt sich in der Praxis die Frage, ob und inwieweit der Dienstgeber für Schäden (unfallbedingte Schäden, Parkschäden) haftet, die einem Dienstnehmer anlässlich einer Dienstreise mit seinem Privat-Pkw entstehen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmung des § 1014 ABGB auf Dienstverhältnisse analog anzuwenden. Danach ist der Gewaltgeber dem Gewalthaber gegenüber zum Ersatz des mit der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Schadens verpflichtet. § 1014 ABGB begründet daher eine verschuldensunabhängige Risikohaftung des Dienstgebers für Schäden am Privat-Pkw des Dienstnehmers.
Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer einen Schaden an seinem Privat-Pkw jedoch nur dann zu ersetzen, wenn
S. 22 der Dienstnehmer seinen Privat-Pkw zur Erfüllung von dienstlichen Aufgaben verwendet hat, da
diese Aufgaben nur mit einem Kfz möglich oder zumutbar waren (zB Vertriebstätigkeiten im Außendienst, Transportleistungen, die mit öffentlichen ...