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Ergänzende Informationen zum EStR-Wartungserlass 2006 II betreffend steuerfreie Zuschüsse/Beihilfen des AMS – insbesondere „Altersteilzeit“
Info des BMF, GZ BMF-010203/0097-VI/6/2007, vom
Der EStR-Wartungserlass 2006 II, GZ 010203/0344-VI/6/2006, vom sieht in Rz 4854 vor, dass bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen/Beihilfen mit besonderem Förderungszweck (Beschäftigung einer zusätzlichen Arbeitskraft) kein unmittelbarer Zusammenhang gemäß § 20 Abs 2 EStG vorliegt, der zu einer Kürzung des Lohnaufwands führt. Erhält der Arbeitgeber die Zuschüsse/Beihilfen, sind diese bei ihm gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG steuerfrei; steuerfrei ist auch das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).
S. 8Steuerfreie Zuschüsse/Beihilfen
Folgende Zuschüsse/Beihilfen sind steuerfrei und führen zu keiner Aufwandskürzung:
„Blum-Prämie“;
Lehrlingsausbildungsprämie;
Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen (§ 34a AMSG);
Eingliederungsbeihilfe („Come Back“, § 34 AMSG);
Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG);
Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG) und Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG), sofern der Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist;
Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Altersteilzeitgeld
Beim Altersteilzeitgeld gem § 27 AlVG ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufwandskürzung nur dann nicht erfolgt,wenn der Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist. § 27 AlVG sieht erst für Dien...