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PV-Info 4, April 2007, Seite 6

Bilaterale Abkommen über Grenzgänger und Praktikanten mit Tschechien und Ungarn

Rudolf Grafeneder

Nach einer Information des AMS bzw lt DG-Info NÖGKK, NÖDIS 3/2007, wurden für das Jahr 2007 Kontingente in den bilateralen Abkommen mit Tschechien und Ungarn vereinbart.

Die gesetzliche Grundlage für die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Die Vollziehung obliegt dem Arbeitsmarktservice (AMS).

Ausländer, die in Österreich eine Arbeit aufnehmen wollen, benötigen dafür eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung. Obwohl Tschechien und Ungarn am der EU beigetreten sind, gelten während einer 7-jährigen Übergangsfrist die Bestimmungen des AuslBG im Wesentlichen weiter.

Sinn der bilateralen Abkommen

Mittels Grenzgängerabkommen soll einer beschränkten Anzahl von Grenzgängern (das Kontingent wird jährlich festgesetzt) die Beschäftigung in grenznahen Gebieten zwischen Österreich, Tschechien und Ungarn erleichtert werden.

Diese Abkommen ermöglichen innerhalb bestimmter Grenzzonen die Beschäftigung von Grenzgängern bei Arbeitgebern, die ihren Sitz in diesen Grenzzonen haben.

Praktikantenabkommen sollen den Austausch junger Arbeitnehmer zwischen beiden Staaten fördern. Im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse erhalten dadurch 18- bis 35-jährige Arbeitskräfte...

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