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Beschäftigung während der Karenz
Eine Beschäftigung während der Karenz soll den Kontakt zum Betrieb und der Arbeitswelt an sich aufrechterhalten und den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben erleichtern. Diese Beschäftigung kann geringfügig und kurzfristig auch über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des OGH stellt zwar klar, dass bei fehlender Parteienvereinbarung zur Befristung einer über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Beschäftigung nicht per se von einer Fristüberschreitung ausgegangen werden könne, klärt aber zahlreiche andere Fragen leider nicht einmal annähernd befriedigend auf ().
Arbeiten bis zur Geringfügigkeitsgrenze
Eine Dienstnehmerin* kann neben ihrem (gesamten) karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben (Grenzwert 2007: € 341,16). Einen Rechtsanspruch auf so eine Beschäftigung haben weder der Dienstgeber noch die Dienstnehmerin. Es handelt sich um ein eigenständiges, neben dem karenzierten Dienstverhältnis bestehendes Dienstverhältnis mit eigenem Anspruch auf Sonderzahlungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es setzt den Lauf eines neuen Urlaubsjahres in Gang und führt zu Urlaubsersat...