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Jubiläumsgelder – Jubiläumsgeschenke
Der nachstehende Beitrag soll ua einen Überblick bieten, unter welchen Voraussetzungen Jubiläumsgelder (Jubiläumsgeschenke) beitragsfrei abgerechnet werden können.
Arbeitsrechtlicher Hinweis
Jubiläumsgelder (Jubiläumsgeschenke) sind einmalige Zahlungen (bzw Sachgeschenke) des Dienstgebers an Dienstnehmer anlässlich eines Dienstnehmerjubiläums bei langjähriger Betriebszugehörigkeit bzw eines Firmenjubiläums bei Bestandsfeiern des Betriebs.
Besteht ein Rechtsanspruch auf diese Zahlung, zB aufgrund eines Kollektivvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines Dienstvertrags, spricht man von einem
Jubiläumsgeld.
Wird eine solche Zahlung freiwillig gewährt, handelt es sich um ein
Jubiläumsgeschenk.
S. 18 Jubiläumsgelder (Jubiläumsgeschenke) können sowohl in Form von Geld- als auch in Form von Sachleistungen gewährt werden.
Bei freiwilliger Gewährung von Jubiläumsgeldern (Jubiläumsgeschenken) ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, dh dass diese Zahlung (Sachleistung) einer Minderheit von Dienstnehmern nicht ohne sachlichen Grund vorenthalten werden darf.