Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einvernehmliche Auflösung bei Unkenntnis der Schwangerschaft – neue Judikatur
Der OGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine einvernehmliche Auflösungsvereinbarung rückwirkend unwirksam wird, wenn sich nach der Auflösungsvereinbarung bzw nach Beendigung des Dienstverhältnisses herausstellt, dass die Dienstnehmerin zum Zeitpunkt der Auflösungsvereinbarung bereits schwanger war. Hatte die Dienstnehmerin von ihrer Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis, so kann sie laut OGH die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend machen, womit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend § 10a Mutterschutzgesetz (MSchG) verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist ().
Sachverhalt
Das unbefristete Dienstverhältnis zwischen dem Dienstgeber und der Dienstnehmerin wurde einvernehmlich ( schriftlich ) aufgelöst, wobei die Initiative für die einvernehmliche Auflösung vom Dienstgeber ausging. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses wurden der Dienstnehmerin die vereinbarte freiwillige Abfertigung sowie eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Rund zwei Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfuhr die Dienstnehmerin durch einen Besuch bei ihrem Frauenarzt, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Auflösungsvereinbarung sc...