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Vereinbarung einer Abgangsentschädigung
Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, wie zB Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder oder auch Zahlungen, die ein Dienstgeber an einen aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer aufgrund einer vereinbarten Konkurrenzklausel leistet, sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Damit stellt sich jedoch das Problem der Abgrenzung dieser Leistungen von anderen Ansprüchen, die dem Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebühren und - weil sie unter den Entgeltbegriff des ASVG fallen - sozialversicherungspflichtig sind.
Bezeichnung
Nicht entscheidend dafür, ob eine Leistung beitragsfrei ist oder nicht, ist die Bezeichnung, die dafür gewählt wird. Die bloße Benennung etwa einer Urlaubsersatzleistung als Abgangsentschädigung oder freiwillige Abfertigung bewirkt daher nicht deren Beitragsfreiheit. Im Zweifel ist eine Leistung jedenfalls als beitragspflichtiges Entgelt zu qualifizieren. Wird eine Vereinbarung geschlossen, mit der ausschließlich alle gesetzlichen Ansprüche, die aufgrund der Beendigung des...