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PV-Info 6, Juni 2007, Seite 26

Der ausländische Dienstgeber

Mag. Christa Kocher

Während der ausländische Dienstgeber mit Sitz in Österreich (hat er erst einmal die nötige Gewerbeberechtigung) sich nicht vom inländischen unterscheidet, gilt es beim ausländischen Dienstgeber ohne Sitz in Österreich hinsichtlich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts einige Besonderheiten zu beachten.

Der ausländische Dienstgeber mit Sitz in Österreich

Gewerberecht

Will ein ausländischer Unternehmer mit Sitz in Österreich tätig werden, so benötigt er eine österreichische Gewerbeberechtigung. Angehörige des EWR und der Schweiz haben Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit und dürfen die meisten Gewerbe wie Österreicher ausüben. Für reglementierte Gewerbe, die einen besonderen Befähigungsnachweis erfordern, gibt es Erleichterungen aufgrund der Anerkennung einzelner im Vertragsstaat ausgeübter Tätigkeiten und Gleichhaltung von Berufsqualifikationen. Die Anerkennung bzw die Gleichhaltung ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu beantragen.

Staatsangehörige von Drittstaaten bedürfen zusätzlich zu einem allenfalls nötigen Befähigungsnachweis nach österreichischer Gewerbeordnung einer Niederlassungsbewilligung (Achtung: Quotenregelung!) nach dem Fremdengesetz (zB Au...

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