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Rechtliche Wirkung einer rückdatierten Krankenstandsbescheinigung
In der Entscheidung , war die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Arbeitnehmers nach zweitägiger Abwesenheit vom Dienst ohne Benachrichtigung des Arbeitgebers zu beurteilen. Nach dem festgestellten Sachverhalt versuchte der Arbeitgeber an den beiden „Abwesenheitstagen" mehrfach vergeblich, den Arbeitnehmer telefonisch zu erreichen; dieser fühlte sich jedoch unfähig, außer Haus zu gehen, zu telefonieren oder selbst einen Anruf entgegenzunehmen.
Sachverhalt
Zwei Tage nach der Entlassung suchte der Arbeitnehmer seine ihn langjährig behandelnde Ärztin auf und schilderte ihr die Symptome, die er an den beiden Tagen, an denen er der Arbeit fern blieb, empfand. Dabei brach er bei der Schilderung von Todesfällen in seinem unmittelbaren Bekanntenkreis in Tränen aus. Die Ärztin stellte eine Tendenz zum Grübeln, Nachdenken und schwere Schlafstörungen fest. Der Arbeitnehmer erschien ihr nervlich erschöpft und antriebslos, weshalb sie die Rückdatierung der Krankschreibung anordnete.
Streitgegenständlich war, ob der Arbeitnehmer den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859 erfüllt hatte. Dies wurde vom OGH verneint, weil dieser Entlassungsgrund voraussetzt, dass dem Arbeitnehmer...