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PV-Info 5, Mai 2007, Seite 17

Unbezahlter Urlaub: Tipps und Mustervereinbarung

Mag. Christa Kocher

Wie der bezahlte Urlaub setzt auch der unbezahlte Urlaub eine Vereinbarung voraus (Ausnahmen: Elternkarenz und Hospizkarenz). Unentschuldigtes Fernbleiben ist kein unbezahlter Urlaub. Abgesehen von den im Gesetz geregelten Fällen (Eltern-, Hospiz-, Bildungskarenz und geförderte Freistellung bei Ersatzkrafteinstellung) kann aus jedem erdenklichen Grund unbezahlter Urlaub vereinbart werden (bei Lehrlingen wird ein längerer Zeitraum aber dem Ausbildungszweck entgegenstehen). Folgende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten sollte man dabei beachten:

Arbeitsrecht

Tritt der Arbeitnehmer mit dem Wunsch nach unbezahltem Urlaub an den Arbeitgeber heran, dann sollten die Folgen in einer schriftlichen Vereinbarung genau festgelegt werden. Auf jeden Fall vereinbart werden sollte die Kürzung des laufenden Entgelts und der Sonderzahlungen. Die Kürzung des gesetzlichen Urlaubs scheint aufgrund der neueren Judikatur (vgl , wo der OGH eine Aliquotierung des Urlaubs aufgrund einer um sechs Monate verlängerten Karenz auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ...

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