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Tantiemen als Erwerbseinkommen
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten, die ein nach dem ASVG versicherter freiberuflich tätiger Musiker erzielt, bei der Ermittlung der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens zu berücksichtigen sind, und gelangte zur Auffassung, dass solche Einkünfte zum Erwerbseinkommen im Sinne des ASVG zählen ().
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war als selbständiger Musiker erwerbstätig und bezog Einkünfte aus Tantiemen . Diese wurden von der Gebietskrankenkasse als sozialversicherungspflichtiges Einkommen qualifiziert. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem Argument, dass die Verwertung von Urheberrechten (in Form einer entgeltlichen Einräumung von Werknutzungsrechten oder Werknutzungsbewilligungen und der Geltendmachung gesetzlicher Vergütungsansprüche) nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens falle. Es handle sich dabei – ebenso wie bei Zinsen, die für ein durch eine Erwerbstätigkeit erzieltes Vermögen anfallen – nicht um eine Gegenleistung für eine erbrachte Tätigkeit, sondern um Einkommen, das aus der Nutzung eigenen Vermögens erzielt werde.