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PV-Info 9, September 2007, Seite 30

Fallweise Beschäftigung: Mustervereinbarung

Mag. Judith Morgenstern

Fallweise beschäftigte Personen sind Dienstnehmer, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (§ 471b ASVG).

Wann besteht fallweise Beschäftigung?

Fallweise Beschäftigte sind daher „von Fall zu Fall,“ aber zu vorher nicht bereits bestimmten Terminen (zB jeden Samstag, jeden ersten Dienstag eines Monats) tätig. Die fallweise Beschäftigung kann für die Dauer eines Tages, maximal für die Dauer von 4 Tagen (bei einer Fünftagewoche) vereinbart werden.

Eine fallweise Beschäftigung besteht daher in der Aneinanderreihung von unregelmäßigen, unterbrochenen und kurzfristigen befristeten Dienstverhältnissen. Dienstnehmer, die zusammenhängend eine Woche oder länger oder regelmäßig beschäftigt werden, sind folglich nicht fallweise Beschäftigte. Je nachdem, ob das im betreffenden Kalendermonat durchschnittlich pro Arbeitstag gebührende Entgelt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, liegt Vollversicherung oder Teilversicherung (geringfügige Beschäftigung) vor.

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