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Echter Dienstvertrag bei Verkaufstätigkeit unter betrieblicher Eingliederung
Beim Verkauf von Souvenirs und Erfrischungsgetränken an fahrbaren Verkaufsständen handelt es sich um Dienstleistungen. Wird die Verkaufstätigkeit ohne jeglichen unternehmerischen Gestaltungsspielraum ausgeübt, ist ein echtes Dienstverhältnis gegeben. ()
Sachverhalt
Eine GmbH beschäftigte 35 Personen auf Basis von „Werkverträgen“ mit dem Verkauf von Souvenirs und Erfrischungsgetränken mittels fahrbarer Verkaufsstände. Den beschäftigten Personen wurden Standorte im Gebiet des Schlosses Schönbrunn oder im Stadtpark zugewiesen. Die monatlichen Arbeitstage wurden stets im Voraus vereinbart. Die Arbeitszeit richtete sich nach den Öffnungszeiten des Schlosses bzw des Stadtparks. Die Betriebsmittel, der Verkaufsstand und die Waren wurden von der GmbH zur Verfügung gestellt; betriebsfremdes Material durfte nicht verkauft werden.
Die beschäftigten Personen waren berechtigt, sich lediglich im Falle einer Krankheit oder eines Urlaubs wechselseitig zu vertreten. Zu einer Vertretung durch außenstehende Dritte kam es nie.
Die Abrechnung und Ausbezahlung des Entgelts erfolgte täglich nach Dienstschluss. Die Höhe des Entgelts richtete sich nach dem Umsatz, die Dienstne...