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Festsetzungsverjährung
§ 29 ErbStG räumt dem Steuerpflichtigen lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich der Steuerentrichtung ein. Ist dieses Wahlrecht einmal ausgeübt und wurde die Steuer demnach festgesetzt, stellen die jährliche Entrichtung der Erbschaftssteuer vom Jahreswert und die damit im Zusammenhang stehenden Buchungsmitteilungen keine Amtshandlungen i. S. d. § 209 Abs. 1 BAO dar, welche auf die Festsetzungsverjährung Einfluss hätten. – (§ 209 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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