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Praxishinweise zur Schwerarbeit
Für Zeiträume ab sind Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung zu melden. Der Dienstgeber hat über Schwerarbeitszeiten daher Aufzeichnungen zu führen.
Wer ist von der Meldung der Schwerarbeitszeiten betroffen?
Gemäß der ab geltenden Schwerarbeitsverordnung 1) haben die Dienstgeber der jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse die Schwerarbeitszeiten ihrer Dienstnehmer altersbezogen zu melden. Die Meldepflicht betrifft
männliche Versicherte, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und
weibliche Versicherte, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben.
1) Siehe bereits PV-Info 4/2006, Seite 10.
Welche Daten sind zu melden?
Zu melden hat der Dienstgeber
alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung schließen lassen,
die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die derartige Tätigkeiten verrichten, und
die Dauer der betreffenden Tätigkeiten.
Wann hat die Meldung zu erfolgen?
Die Meldung muss einmal pro Jahr, und zwar grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres, erfolgen. Somit ist die Meldung für das Kalenderjahr 2007 bis Ende Februar 2008 zu erstatten.
Die dafür anwendbaren Meldeformulare bzw Datensatzänderun...