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Änderung beim arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz?
Der von der Judikatur entwickelte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz spielt besonders bei den Betriebspensionen eine große Rolle. Darum wurde er wohl auch in § 18 Betriebspensionsgesetz (BPG) ausformuliert und sogar erweitert. In einer Entscheidung aus jüngerer Zeit setzte sich der OGH zum wiederholten Mal damit auseinander. Das Ergebnis zeigt vor allem, dass Ansprüche aus einer Unterstützungskasse im Unterschied zu Versorgungen mit Rechtsanspruch doch anders zu behandeln sind ().
Sachverhalt
Der Kläger war vom bis zum (= Ende des Arbeitsverhältnisses) Begünstigter in einer Wohlfahrtseinrichtung der beklagten Partei, die ihre Leistungen ohne Rechtsanspruch gewährte. Wer nach 20-jähriger Beschäftigung im Konzern in Pension ging, dem konnte ein Pensionszuschuss gewährt werden. Im Jahr 2004 stellte die beklagte Partei jegliche Zahlungen ein. Ehemalige Arbeitnehmer, die bereits im Leistungsbezug standen, erhielten eine Abfindung; den im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer wurde ein Mindestbetrag bei Umstieg auf eine Pensionskasse garantiert. Der Kläger verlangte nun ebenfalls diese Abfindung und stützte sich dabei auf die §§ 15 und 18 BPG. Unstrittig war, dass es sich um e...