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Richtige Berechnungsbasis für die Steuerfreiheit nach § 68 Abs 2 EStG
Der unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen einen Bescheid des Finanzamts Graz-Stadt unter anderem entschieden, dass der Begriff „Grundlohn“, der für die Berechnung des Überstundenzuschlags nach § 68 Abs 2 EStG maßgeblich ist, sich nach dem Kollektivvertrag richtet (UFS Graz , RV/0389-G/04).
Sachverhalt
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung kam es unter anderem zu folgender streitgegenständlicher Feststellung: Den Arbeitnehmern, die dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe unterlagen, sind die Überstundenzuschläge nach dessen Kriterien bezahlt worden.
Die laut Kollektivvertrag ausbezahlten Überstundenzuschläge wurden von der Berufungswerberin zur Gänze steuerfrei belassen. Das Finanzamt versteuerte den über 50 % (des Tariflohns) hinausgehenden Teil nach Tarif.
Hinsichtlich der Versteuerung der Überstundenzuschläge wandte die Berufungswerberin ein, dass der maßgebliche Kollektivvertrag für das Baugewerbe vorsehe, dass sich der 50%ige Überstundenzuschlag vom kollektivvertraglichen Grundlohn, erhöht um 30 %, berechne, weshalb die gesamten Zuschläge steuerfrei seien.