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Anrechnung von Einkommen auf die Notstandshilfe
Auf den Anspruch auf Notstandshilfe sind sowohl das Einkommen des Arbeitslosen als auch jenes des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bzw Lebensgefährten anzurechnen. Die Einkommensanrechnung kann zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe oder zu einer Reduktion der Höhe der Notstandshilfe führen. Im folgenden Beitrag werden vier VwGH-Entscheidungen aus neuerer Zeit, die sich mit dieser Themenstellung befassen, vorgestellt (; , 2005/08/0100; , 2006/08/0309; , 2006/08/0187).
Fiktiver Unterhalt
Als Einkommen des Arbeitslosen zählen auch Unterhaltsleistungen, die er von seinem ehemaligen Ehepartner erhält. Im konkret zu entscheidenden Fall hatte nun ein Arbeitsloser mit seinem vormaligen Ehepartner vereinbart, dass die Unterhaltsleistungen, die der Ex-Ehegatte dem Arbeitslosen gemäß dem bei der Scheidung abgeschlossenen Vergleich schuldet, so lange ruhen, bis der frühere Ehegatte selbst wieder Arbeit gefunden hat. Auch nach Beendigung der Arbeitslosigkeit des ehemaligen Ehegatten (und somit nach Beendigung des vereinbarten Ruhenszeitraums) wurden Unterhaltszahlungen jedoch weder geleistet noch vom Arbeitslosen eingefordert. Das Arb...