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PV-Info 12, Dezember 2007, Seite 23

Rückforderung einer AMS-Beihilfe

Mag. Andreas Gerhartl

In letzter Zeit hatte der OGH erstmals über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rückzahlung einer Beihilfe an das AMS zu entscheiden (). Da ähnliche Klauseln wie im vorliegenden Fall bei Beihilfenvereinbarungen häufig verwendet werden, kommt der Entscheidung große Bedeutung für die Praxis zu.

Sachverhalt und Rechtsfrage

Ein Arbeitgeber hatte vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Beihilfe bezogen und sich in der Beihilfenvereinbarung verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ende des Beihilfenbezugs, spätestens aber drei Monate nach der (vorzeitigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem AMS Kopien des Lohnkontos vorzulegen. Diese Kopien wurden vom Arbeitgeber zwar gefaxt , langten beim AMS aber nicht ein . Fraglich war, ob das AMS nunmehr zur Rückforderung der Beihilfe berechtigt war.

Risiko der Übermittlung per Fax

Der Arbeitgeber argumentierte zunächst damit, dass er die Kopien des Lohnkontos ohnehin an das AMS gefaxt habe. Dem hielt der OGH jedoch Folgendes entgegen:

Da ein Telefax auf Gefahr des Versenders reist, hat der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Vorlage der Kopien des Lohnkontos an das AMS nicht entsprochen. Dies gilt somit auch dann, wen...

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