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PV-Info 12, Dezember 2007, Seite 16

Fahrtkostenvergütungen und Pendlerpauschale bei Bau- und Montagetätigkeit

Wilfried Ortner

Die in der Reisekosten-Novelle 2007 (BGBl I 2007/45) normierte abgabenfreie Behandlung von Fahrtkostenvergütungen für Bau- und Montagetätigkeit (siehe dazu PV-Info 10/2007, Seiten 10 f ) wurde durch eine Neuregelung der für diese Tätigkeiten geltenden Übergangsbestimmung im Abgabensicherungsgesetz 2007 ersetzt. Diese Übergangsbestimmung gilt ab .

Problemstellung

Der letzte Satz des § 26 Z 4 lit a EStG lautet:

„Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.“

Diese Regelung bewirkt, dass Fahrtkostenvergütungen (Fahrtkostenersätze, Kilometergelder) nur bis Ende des Monats abgabenfrei behandelt werden dürfen, in dem die Fahrten „Wohnort – Einsatzort“ überwiegend (dh an mehr als zehn Tagen) angetreten werden, und dass für diesen Monat kein Pendlerpauschale gewährt werden darf (Beispiele dazu finden Sie in PV-Info 10/2007).

Übergangsregelung

Die für Bau- und Montagetätigkeit in der Reisekosten-Novelle 2007 dazu geschaffene Übergangsregelung hätte bewirkt,

  • dass zwar Fahrtkostenersätze bis abgabenfrei gewesen wären,

  • es aber zu einem Ausschluss des Pendlerpauschales gekommen wäre.

Letzteres insbesondere in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber keinen oder einen geringeren Kostenersatz leisten würde.
Zur Klarstellung, dass in diesen Fällen sehr wohl das Pendlerpauschale zusteht, wurde die Formulierung geändert.

Neufassung der Übergangsregelung

In § 124b Z 140 EStG wird nun dazu geregelt:

„Abweichend von § 26 Z 4 lit a letzter Satz können vom Arbeitgeber bis für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 lit a erster Satz behandelt werden1)S. 17 oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 EStG beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 EStG berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.“

1) Demnach abgabenfrei.

Auswirkung der Neufassung

Wird vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber insbesondere aufgrund keines oder eines geringen Fahrtkostenersatzes das Pendlerpauschale für diese Fahrten geltend gemacht, sind die vom Arbeitgeber ausgezahlten Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des zustehenden Pendlerpauschales als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Wurden vom Arbeitgeber weder Kostenersatz noch Pendlerpauschale berücksichtigt, steht als Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung das Pendlerpauschale zu.

Beispiel

Ein Bauarbeiter arbeitet auf einer 28 Kilometer von seiner Wohnung entfernten Baustelle. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist möglich und zumutbar.

Er beantragt das kleine Pendlerpauschale in der Höhe von € 45,40 pro Monat.

Er erhält von seinem Arbeitgeber einen monatlichen Fahrtkostenersatz in der Höhe von


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Variante a) € 40,–,
Variante b) € 60,–.
Lösung:
Der Fahrtkostenersatz ist kleiner als das Pendlerpauschale,
daher ist dieser zur Gänze abgabenpflichtig.
Lösung:
Der Teil des Fahrtkostenersatzes in der Höhe von
  • € 45,50 ist abgabenpflichtig, der Unterschiedsbetrag von
  • € 14,50 ist abgabenfrei.

Für den Fall, dass kein Pendlerpauschale berücksichtigt wird, ist der jeweilige Fahrtkostenersatz abgabenfrei zu behandeln.

Für den Fall, dass vom Arbeitgeber weder ein Fahrtkostenersatz noch ein Pendlerpauschale berücksichtigt werden, steht dem Arbeitnehmer das Pendlerpauschale als Werbungskosten im Wege der Veranlagung zu.

Wilfried Ortner
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