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Die Berechnungsgrundlage der Abfertigung „alt“ bei besonders geregelter Teilzeit
Berechnungsgrundlage der Abfertigung ist grundsätzlich das im letzten Monat der Beschäftigung zustehende Entgelt. Bei bloß kurzfristiger Teilzeit ist jedoch laut OGH vom fiktiven Vollentgelt auszugehen, während bei dauerhaftem Wechsel von Voll- auf Teilzeit vom verringerten Entgelt auszugehen ist, sofern keine Umgehungsabsicht vorliegt. Und als ob das nicht schon kompliziert genug wäre, gibt es bei bestimmten Formen der Teilzeit weitere Sonderregelungen für die Berechnung der Abfertigung. Der Artikel soll einen kurzen Überblick über die Berechnungsgrundlagen der Abfertigung für diese besonderen Formen der Teilzeitbeschäftigung bieten.
Auflösung während einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG
Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung durch Dienstgeberkündigung, unverschuldete Entlassung, berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit zugrunde zu legen. Allfällige vor der Herabsetzung der Arbeitszeit regelmäßig geleistete Überstunden sind nicht zu berücksichtigen.
Auch wenn die Arbeitszeit vor Herabsetzung heranzuziehen ist, ist beim Entgelt immer vom letzten zustehenden (meist höheren) Entgelt ...