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PV-Info 2, Februar 2007, Seite 36

Berufsorientierung für Jugendliche („Schnupperlehre“) – worauf ist aus Sicht des Arbeitgebers zu achten?

Rudolf Grafeneder

Mit Beginn des Frühjahres 2007 kommt es wieder vermehrt zu sog. „Schnupperlehren“.

Diese irreführende Bezeichnung darf nicht mit einer Lehre oder auch nur einer Ferialpraxis verwechselt werden. Unter „Schnupperlehre“ wird in der Praxis

  • ein kurzfristiges, entgeltfreies Beobachten und

  • ein freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten

in einem Betrieb durch Jugendliche verstanden.

Die „Schnupperlehre“ ermöglicht den Jugendlichen das Kennenlernen von Berufen, das Korrigieren falscher Berufsvorstellungen und die selbstkritische Überprüfung der persönlichen Eignungen und Neigungen. Für den Arbeitgeber sollte diese Form der Ausbildung als Chance gesehen werden, geeignete Lehrlinge und in der Folge gut ausgebildete Fachkräfte zu finden.

Varianten einer „Schnupperlehre“

Die Durchführung solcher Schulveranstaltungen (berufspraktische Woche bzw berufspraktische Tage) lässt sich in 4 Varianten unterteilen:


1) SchUG = Schulunterrichtsgesetz, SchVV = Schulveranstaltungenverordnung

  1. S. 37 Aufgabe der Schulveranstaltung ist eine Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts. Während der berufspraktischen Woche bzw b...

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