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PV-Info 2, Februar 2007, Seite 33

Urlaubsersatzleistung und Ruhen des Arbeitslosengeldes

Mag. Andreas Gerhartl

Das Arbeitslosengeld ruht bei Vorliegen bestimmter Tatbestände. Nach einem allgemeinen Überblick über die Ruhensgründe wird auf einen für die Praxis sehr wichtigen Ruhensgrund, nämlich den Bezug einer Urlaubsersatzleistung bzw Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), ausführlicher eingegangen.

Systematik der Ruhensgründe

Die Ruhenstatbestände können in drei Kategorien eingeteilt werden:

  1. Ruhen wegen Bezugs einer anderen existenzsichernden Versicherungsleistung (zB wegen Bezugs von Kranken- oder Wochengeld).

  2. Ruhen aufgrund arbeitsvertraglicher Ansprüche (zB Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung).

  3. Ruhen aufgrund des (zeitlich begrenzten) Fehlens der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung (zB wegen Ableistung des Präsenzdienstes).

Auswirkungen des Ruhens

Ruhen bedeutet, dass keine Leistung bezogen werden kann , obwohl der Anspruch dem Grunde nach besteht. Durch das Ruhen wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nicht verkürzt. Tritt ein Ruhenstatbestand ab dem Tag ein, ab dem die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes beantragt wird, so bewirkt er bloß ein Hinausschieben der an sich ...

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