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PV-Info 2, Februar 2007, Seite 25

Malus – muss er immer sein?

Mag. Christa Kocher

Der Malus ist ein besonderer Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Die Verpflichtung zur Zahlung hängt ausschließlich von der Form der Beendigung ab, allfällige Motive zählen nicht. Die richtige Wahl der Auflösung ist daher besonders wichtig, will man den Malus vermeiden, der mehr als 260 % des monatlichen Entgeltes des ausscheidenden Dienstnehmers betragen kann.

Der Malus ist nur dann zu entrichten,wenn das der Arbeitslosenversicherung unterliegende Dienstverhältnis einer im Auflösungszeitpunkt bereits 50-jährigen Person mindestens 10 Jahre gedauert hat. Beschäftigungen in einem anderen Unternehmen des Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht und Unterbrechungen bis zu einem Jahr werden eingerechnet. Zum Feststellen ob Unterbrechungen bis zu einem Jahr vorliegen, wird vom Beendigungszeitpunkt ausgehend zurückgerechnet. Der Wechsel von der Vollversicherung zu einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis wird als Auflösung gewertet und führt zur Maluszahlung (). Die Tatsache, dass für einen vollversicherten Dienstnehmer kein Arbeit...

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