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Aktuelle Themen in der GPLA-Prüfungspraxis
In dieser Rubrik werden diesmal zwei Themen besprochen, die derzeit in der Prüfungspraxis besonders häufig vorkommen.
Form der Fahrtenbuchführung
Ein Fahrtenbuch muss geeignet sein, über die mit dem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen. Diese Anforderung wird grundsätzlich durch eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung in einem geschlossenen Verzeichnis erfüllt.
Das Fahrtenbuch gilt als Aufzeichnung im Sinne des § 126 BAO (Bundesabgabenordnung) und muss in formeller Hinsicht den Formvorschriften des § 131 BAO entsprechen. Nachträgliche Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten müssen daher technisch ausgeschlossen sein, oder es müssen derartige Eingriffe in den ursprünglichen Datenbestand in der Datei zwangsläufig dokumentiert und offengelegt werden. Andernfalls sind diese Aufzeichnungen formell nicht ordnungsmäßig, und die Vermutung des § 163 BAO kommt nicht zum Tragen.
S. 20 Es wäre jedoch verfehlt, aus der Verwendung eines solchen (aus formeller Sicht unzureichenden) Programms für sich allein eine materielle Nichtordnungsmäßigkeit abzuleiten. Daher ist es selbstverständlich möglich, dass vom Abgabepflichtigen die inhaltliche Rich...