Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EU-Erweiterung vom 1. 1. 2007 und Ausländerbeschäftigung: Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit
Mit der EU-Mitgliedschaft ist das Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit verbunden. EU-Bürger können daher im gesamten EU-Raum einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, und in Österreich ist auf sie das AuslBG nicht anwendbar. Hiervon sind jedoch insgesamt 10 Staaten (so auch Rumänien und Bulgarien, welche der EU am beigetreten sind) ausgenommen.
Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch, Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Am sind der EU 10 weitere Staaten beigetreten (Slowakei,Ungarn, Slowenien, Tschechien, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Malta und Zypern). Bezüglich 8 dieser Länder wurde in den Kopenhagener Kriterien die Möglichkeit einer 7-jährigen Übergangsfrist geregelt (ausgenommen sind Malta und Zypern).Wenn ein „Alt-EU-Staat“ von dieser Übergangsfrist Gebrauch gemacht hat, so bedeutet dies, dass die Beschränkungen für die Beschäftigung von Ausländern für die Staatsbürger der 8 neu aufgenommenen Länder für höchstens 7 ...