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MV-Beiträge im Fall eines Krankenstands
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den MV-Beitrag (Abfertigung „neu") im Fall eines Krankenstands sorgt in der Praxis immer wieder für Unsicherheit. Der nachstehende Beitrag soll - unter Berücksichtigung der aktualisierten Empfehlungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger - zeigen, was gilt, wenn ein solcher Fall vorliegt.
Regelungen des BMVG
Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitgeber bei aufrechtem Arbeitsverhältnis einen MV-Beitrag in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Für die Zeit des Krankengeldbezugs ist zur Ermittlung dieser fiktiven Bemessungsgrundlage 50 % des für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalls (= Beginn der Arbeitsunfähigkeit) gebührenden Entgelts heranzuziehen (vgl § 7 Abs 3 BMVG). Eine voraussichtlich mit wirksam werdende Änderung des BMVG (vgl 18/ME 23. GP) ändert an dieser Regelung nichts, sondern stellt lediglich klar, dass bei Bildung der fiktiven Bemessungsgrundlage (anteilige) Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.
Ansicht des HVSVT
Solange der Arbeitnehmer einen vollen bzw über 50%igen Entgeltfortzahlungsanspruch besitzt, hat der Ar...