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PV-Info 7, Juli 2007, Seite 27

Ausbildungskosten im Abgabenrecht

Mag. Monika Kunesch

Gut ausgebildete Arbeitnehmer sind das Potenzial jedes Unternehmens. Die Übernahme von Ausbildungskosten dient einerseits der notwendigen Qualitätssicherung der Leistungen der Arbeitnehmer, andererseits kann dadurch die berufliche Entwicklung gefördert und somit ein Leistungsanreiz geboten werden. Dies alles - wie der folgende Beitrag zeigen wird - unter sehr günstigen abgabenrechtlichen Voraussetzungen.

Abgabenrechtliche Grundlagen

§ 26 Z 3 EStG: „Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: ... Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.“

§ 49 Abs 3 Z 23 ASVG: „Als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 gelten nicht: ... Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.“

MV-Beiträge

Da kein beitragspflichtiges Entgelt im Sinne der Sozialversicherung vorliegt, ist auch keine MV-Pflicht gegeben.

DB, DZ, KommSt

Diese Abgaben knüpfen an das Vorl...

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