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PV-Info 7, Juli 2007, Seite 25

Ausbildungskostenrückersatz: Rechtslage inklusive Mustervereinbarung

Mag. Judith Morgenstern

Dieser Beitrag fasst die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei Vereinbarung eines Ausbildungs-kostenrückersatzes kurz zusammen (§ 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz [AVRAG] in der aktuellen Fassung) und stellt eine Mustervereinbarung zur Verfügung.

Worauf ist zu achten?

  • Schriftlichkeit ( bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit! ).Wenn bereits eine gesetzliche Regelung für den Rückersatz zB in Landesgesetzen besteht, dann ist eine vertragliche Vereinbarung nicht nötig.

  • Rückforderbar sind nur Ausbildungskosten, die dem Dienstnehmer Spezialkenntnisse theoretischer oder praktischer Art vermitteln.

  • Nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten des Dienstgebers für die Ausbildung sind ersatzfähig, dazu gehören zB die Kurskosten, Reisekosten, Kosten der Unterbringung Sachaufwand für Bücher, Skripten und Prüfungstaxen. Im Falle der Dienstfreistellung während der Ausbildung gehören dazu auch das aliquote Bruttogehalt inklusive Lohnnebenkosten.

  • Die Höhe der Ausbildungskosten muss ziffernmäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

  • Bindungsdauer besteht für maximal fünf Jahre (in Ausnahmefällen acht Jahre) nach E...

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