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Gesamtschuldner: Inanspruchnahme
Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners liegt allenfalls vor, wenn aushaftende Abgabenschulden von anderen Gesamtschuldnern ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. – (§ 6 KommStG 1993), (Abweisung)
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