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SWK 6, 15. Februar 2012, Seite 352

Gesamtschuldner: Inanspruchnahme

Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners liegt allenfalls vor, wenn aushaftende Abgabenschulden von anderen Gesamtschuldnern ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. – (§ 6 KommStG 1993), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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