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PV-Info 7, Juli 2007, Seite 14

Richtige Abmeldung in Zusammenhang mit dem Mutterschutz

Rudolf Grafeneder

Mit Beginn eines Mutterschutzes stellt sich häufig die Frage, zu welchem Zeitpunkt welche Meldung an die GKK zu erfolgen hat. Dieser Beitrag soll eine Antwort auf die in der Praxis immer wieder auftretenden Probleme geben (OÖGKK dg-infoline Nr. 05/2007).

Folgende Sachverhalte sind in Verbindung mit Mutterschutz und Wochenhilfe bezüglich Ab- und Anmeldung bei der GKK zu unterscheiden:


S. 15 1) Während der Wochenhilfe (Schutzfrist) – acht Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung – besteht ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter. Der Dienstnehmerin gebührt in dieser Zeit Wochengeld für acht Wochen vor der voraussichtlichen Geburt und für die ersten acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie nach Kaiserschnittentbindungen erhalten Anspruchsberechtigte das Wochengeld zwölf Wochen nach der Entbindung ausbezahlt.Verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Geburt, weil das Kind früher auf die Welt kommt, so verlängert sich die Schutzfrist und damit der Bezug des Wochengeldes nach der Geburt im Ausmaß dieser Verkürzung, j...

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