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Neue Au-pair-Regelung ab 1. 7. 2007
Au-pairs, die in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit beschäftigt werden (was aufgrund der üblichen Au-pair-Verträge die Regel ist) sind laut einem Erkenntnis des VwGH Dienstnehmer. Um das Au-pair-System nicht gänzlich dem Untergang zu weihen, sollen durch Anpassung der Arbeitszeit (bisher waren 25 Stunden/Woche möglich) und der Beitragsfreiheit bestimmter Entgeltbestandteile geringfügige Beschäftigungsverhältnisse begründet werden. Dadurch soll die Handhabung von Au-pair-Verträgen vereinfacht werden und die Kostenerhöhung gering ausfallen. Trotzdem werden Gastfamilien ab zu Dienstgebern mit allen damit verbundenen Verpflichtungen aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (SRÄG 2007, BGBl 31/2007). Der nachfolgende Artikel soll einen kurzen Überblick über die neue Au-pair-Regelung bieten.
Definition laut ASVG
Au-pair-Kräfte sind Personen, die
mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen Staatsbürger sind,
sich zur Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und zum Kennenlernen der österreichischen Kultur in Österreich aufhalten,
eine dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HausgG) unterliegende und höchstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung bei einer Gastfamilie ausüben,
Die Au-pair-Kraft unterliegt dem HausgG und den je nach Bundesland unterschiedlichen Mindestlohntarifen.