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Vergnügungssteuer Wien
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Wr. VGSG ergibt sich die Vergnügungssteuerpflicht aus dem Halten von Spielapparaten. Dass nicht alle technischen Vorgänge an ein und demselben Ort erfolgen, bedeutet nicht, dass das Faktum des Betreibens eines Spielapparates im Sinne des Wiener Vergnügungssteuergesetzes nicht an dem Ort erfolgt, an dem das jeweilige Endgerät steht. – (§ 1 Abs. 1 Z 3 Wr. VGSG), (Abweisung)
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