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Erkundungspflicht des Arbeitgebers vor der Beschäftigung von Ausländern
Der VwGH hatte darüber zu befinden, ob ein Arbeitgeber für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Einholung einer Bewilligung, weil er fälschlicherweise meint, dass keine Bewilligung erforderlich sei, bestraft werden darf. Fahrlässigkeit ist laut VwGH in diesem Zusammenhang ausreichend ().
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber beschäftigte mehrere Arbeitnehmer mit slowakischer bzw rumänischer Staatsangehörigkeit ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und wurde dafür zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt. In der dagegen erhobenen VwGH-Beschwerde wandte der Arbeitgeber im Wesentlichen ein, aufgrund der von den Arbeitnehmern ihm gegenüber gemachten Angaben habe er davon ausgehen dürfen, dass diese keine Bewilligung brauchten, weshalb ihn an der bewilligungslosen Beschäftigung keine Schuld treffe. Nachstehend werden die vorgebrachten Argumente und die damit korrespondierenden Ausführungen des VwGH im Einzelnen dargestellt.
Geschiedene Ehe mit einem Österreicher
Zwei ausländische Arbeitnehmerinnen waren vor Aufnahme der Beschäftigung mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen. Da diese Ehen zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses jedoch S. 32nich...